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Kosmetikverordnung

Kosmetikverordnung

Gesundheitsbewusste Herstellung von Hygieneprodukten und Kosmetika
Redaktioneller Artikel (rechtliche-gesundheitsbezogene Vorgaben)

Kosmetische Mittel unterliegen der Kosmetikverordnung. Diese regelt die Anforderungen an Kosmetika und schützt die Gesundheit von Verbrauchern. Seit dem 11. Juli 2013 müssen alle kosmetische Mittel dieser Rechtsverordnung entsprechen. Die Kosmetikverordnung gehört dem besonderen Verwaltungsrecht an. Obendrein steht die Kosmetikverordnung auch für den Tierschutz ein. Die Herstellung und der Verkauf in Verbindung mit Tierversuchen ist innerhalb der EU verboten.

Auf die Inhaltsstoffe kommt es an


Einen umfassenden Gesundheitsschutz zu gewährleisten, ist das Ziel der gesetzlichen Vorgabe. Schließlich sind unter dem Begriff "kosmetische Mittel" viele verschiedene Produkte zu verstehen, die diverse Inhaltsstoffe beinhalten. Erst ein Blick auf die Angaben der Inhaltsstoffe macht oft deutlich, welche Komponenten dem Produkt beigemischt sind. Grundsätzlich benötigt ein kosmetisches Mittel keine Zulassung, was allerdings nicht für alle Inhaltsstoffe gilt. Die Kosmetikverordnung umfasst die Vorgabe, dass bestimmte Inhaltsstoffe nicht enthalten sein dürfen. Somit schafft die Rechtsverordnung Produkte, welche zu einem verbesserten Verbraucherschutz beitragen.


Inhaltsstoffe mit Zulassungspflicht


Nur bestimmte Zusatz- und Inhaltsstoffe unterliegen einer Zulassung. Dazu zählen zum Beispiel Farbstoffe, Konservierungsstoffe, die durchaus in Kosmetikprodukten enthalten sein können. Zur Kosmetika gehören alle Produkte, die für die Beautypflege und Körperhygiene bestimmt sind.


Kosmetische Mittel kommen mit Haut, Zähnen, Schleimhäuten, Fingernägeln oder Lippen in Berührung und erfüllen den Zweck, die jeweilige Körperpartie zu reinigen oder verschönern. Dazu zählen zum Beispiel Dusch- und Badezusätze, Seifen und Deodorants sowie auch Parfums, Schminke und Beauty-Gesichtsmasken.

Meldeportal für kosmetische Mittel

Die verantwortliche natürliche oder juristische Person (der Kosmetika) muss zunächst die eigenen Produkte über das Cosmetic-Products-Notification Portal (CPNP = Meldeportal für kosmetische Mittel) melden, bevor das Produkt in den Umlauf kommen darf. Behörden sowie Vergiftungsinformationszentralen haben Zugriff auf das genannte Portal und können in Ernstsituationen alle Produktinformationen erhalten. Diese Voraussetzung dient als eine Art Wächter des Ganzen. 

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